- § 1
Geltungsbereich
-
- 1. Wir schließen
unsere Verträge allein zu den nachfolgend spezifizierzierten Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ab.
- Entgegenstehende AGB
des Bestellers werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir dies ausdrücklich
bestätigen.
- Wir
widersprechen allen Äußerungen des Vertragspartners, durch welche die
eigenen AGB des Bestellers
- in den Vertrag
einbezogen werden sollen.
-
- 2.Diese AGB gelten -
auch ohne besondere Inbezugnahme - für alle Folgegeschäfte zwischen uns
und dem Besteller.
-
- 3. Abänderungen
dieser AGB, Nebenabreden, Vertragsänderungen und Zusicherungen bedürfen
- zu ihrer Wirksamkeit
unserer schriftlichen Bestätigung. Wir sind berechtigt, uns zur
Erfüllung der uns
- nach diesem Vertrag
obliegenden Pflichten anderer Personen und Unternehmen zu bedienen.
-
- 4. Alle nachfolgend
festgelegten Bestimmungen werden Vertragsinhalt,
- sofern die Parteien
nicht im Einzelfall gegenteilige Vereinbarungen getroffen haben.
-
-
-
- § 2
Zustandekommen und Inhalt des Vertrages
-
- 1. Unsere Angebote
basieren auf der Leistungsbeschreibung und dem aktuellen Kenntnisstand.
- An den genannten
Preis halten wir uns vier Wochen lang gebunden. Bei Standardprogrammen
oder
- Modulen ist die
jeweilige neueste Preisliste gültig.
-
- 2. Der Vertrag kommt
mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung zu den in der
Bestätigung
- genannten
Bedingungen zustande. Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit
- unserer
schriftlichen Bestätigung.
-
- 3. Zum Lieferumfang
gehört bei Standardprogrammen neben dem Programm in maschinenlesbarer
- Form die
Dokumentation, bei Individualprogrammen die Übergabe des Programms
ebenfalls in
- maschinenlesbarer
Form und die Systemanalyse. Zur Erbringung sonstiger Lieferungen oder
- Leistungen
(insbesondere Programmänderungen, - anpassungen, oder -ergänzungen) sind
wir nur bei
- schriftlicher
Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung verpflichtet.
-
-
- § 3 Preise
-
- 1. Unsere
Preisangaben verstehen sich netto zuzüglich der Umsatzsteuer in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe.
-
- 2. Der Programmpreis
enthält die Lieferung des Programms in maschinenlesbarer,
datengespeicherter
- Form (Kassette,
Diskette, Magnetkarte oder Platte), die Dokumentation sowie das
Bedienerhandbuch (gedruckt oder online).
- Nicht vom
Programmpreis umfaßt sind sonstige Betriebsmittel und Zubehör (weitere
Disketten, Magnetkarten, Kassetten oder Platten)
- sowie Einarbeitung
und Installation. Sie werden von uns gesondert in Rechnung gestellt.
-
- 3. Wir sind
berechtigt, das Programm in Teilen zu liefern, sofern diese in sich
abgeschlossen sind.
- Nach Übergabe des
jeweiligen Programmteils können wir die Zahlung des Betrages verlangen,
- der dem be-
treffenden Lieferumfang entspricht.
- § 4 Fälligkeit
und Zahlung der Rechnungsbeträge, Empfangsbestätigung
-
- 1. Rechnungsbeträge
sind sofort nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig und zahlbar. Zu
Skonto- abzügen
- ist der Besteller
nicht berechtigt. Der Preis für die Einweisung ist sofort zur Zahlung
fällig.
-
- 2. Schecks oder
Wechsel nehmen wir nur erfüllungshalber an.
- Die durch die
Hingabe entstehenden Nebenkosten trägt der Besteller.
-
- 3. Aufrechnungen und
Zurückbehaltung sind nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Bestellers
- rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten ist.
-
- 4. Der Besteller hat
uns den Empfang der Programme und sonstiger,
- nach diesem Vertrag
geschuldeter Gegenstände sofort nach Erhalt zu bescheinigen.
- Gleiches gilt für
den Abschluß von uns geleisteter Arbeiten.
-
- 5. Kommt der
Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so sind wir
berechtigt,
- ihm unsere
banküblichen Zinsen in Rechnung zu stellen.
- Die Geltendmachung
eines weiteren Verzugschadens behalten wir uns vor.
-
-
- § 5 Termine und
Fristen, Verzug und Unmöglichkeit
-
- 1. Von uns genannte
Lieferfristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich
vereinbart worden sind.
-
- 2. Halten wir
Lieferfristen oder Termine nicht ein, so hat uns der Besteller eine
- angemessene
Nachfrist zur Bewirkung der Leistung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf
dieser Frist ist er berechtigt,
- vom Vertrag
zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
- Tritt der Besteller
vom Vertrage zurück, so hat er keinen Anspruch auf Ersatz eines ihm etwa
entstandenen Verzugsschadens.
-
- 3. Für Termin- oder
Lieferüberschreitung haften wir ebenso wie für den Fall,
- daß uns die
Erfüllung einer nach diesem Vertrag obliegenden Pflicht unmöglich wird,
nicht,
- wenn uns an dem
Verzug oder die Un- möglichkeit begründeten Tatsachen leichte
Fahrlässigkeit trifft.
- Die Bestimmungen in
§ 7 bleiben unberührt. Der Höhe nach kann der Besteller nur den Schaden
ersetzt verlangen,
- der ihm durch die
Lieferverzögerung oder Unmöglichkeit der Leistungspflicht typischerweise
entsteht.
-
-
- § 6 Vertrags- und
Gesetzesverletzungen
-
- 1. Verletzen wir
eine uns obliegende vor-, neben- oder hauptvertragliche oder sonstige
gesetzliche Pflicht (unerlaubte Handlung),
- so trifft uns ein
Verschulden nur, wenn wir oder unsere gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen vorsätzlich
- oder grob
fahrlässig gehandelt haben. Für einfache oder leichte Fahrlässigkeit
haften wir allein,
- wenn wir wesentliche
Vertragspflichten verletzen.
-
- 2. Kommen wir
unserer Verpflichtung, ein den vertraglichen Anforderungen entsprechendes
Werk zu erstellen,
- nicht nach und ist
dieser Umstand auf Fehler des Werkes zurückzuführen, so sind wir allein
dann zum Schadensersatz verpflichtet,
- wenn der Fehler nach
dem zur Zeit der Vertragsausführungen geltenden Stand der Technik hätte
vermieden werden können.
-
- 3. Ein
Schadensersatzanspruch des Bestellers ist der Höhe nach auf den Ersatz
des Schadens begrenzt,
- der typischerweise
durch die Verletzung der uns obliegenden Vertragspflicht entsteht. Der
Ersatz mittelbarer Schäden ist ausgeschlossen.
-
-
- § 7 Höhere
Gewalt
-
- 1. Uns trifft kein
Verschulden für Lieferverzögerungen oder Vertragsverletzungen,
- die aufgrund
höherer Gewalt oder eines außerhalb unserer Risikosphäre liegenden
Umstandes herbeigeführt werden.
-
- 2. Ist uns aufgrund
eines der in Ziffer 1. genannten Umstände die Durchführung oder
Erfüllung
- einer uns
obliegenden Leistungspflicht vorübergehend nicht möglich, so verlängert
sich die Leistungsfrist
- um den Zeitraum, in
dem die vorgenannten Umstände andauern. Wir werden den Besteller hiervon
unverzüglich in Kenntnis setzen.
-
- 3. Umstände, die
außerhalb unserer Risikosphäre liegen, sind insbesondere:
- Streik, Aussperrung
und Ar- beitskampf im Werk unseres Zulieferers oder ein gegen uns oder
- unseren Lieferanten
gerichteter Liefer- boykott.
-
-
- § 8
Gefahrübergang
-
- 1. Die Gefahr des
zufälligen Unterganges, Verlustes oder der Beschädigung
- des von uns
gelieferten Gegen- standes geht mit der Übergabe an den Besteller oder
- einen auf seinen
Wunsch hin beauftragten Spediteur, Transporteur oder Frachtführer auf den
Besteller über.
- Wird der Transport
durch unsere eigenen Angestellten durchgeführt,
- geht die Gefahr mit
der Verladung der Ware auf das Transportfahrzeug über.
- Verzögert sich der
Versand auf Wunsch des Bestellers oder einem von ihm zu vertretenden
Grund,
- so trägt der
Besteller ab dem Zeitpunkt, in dem die Ware zum Versand bereit ist, die
Leistungsgefahr.
-
- 2. Auf Wunsch und
Kosten des Bestellers werden wir den Versand der Lieferung wie auch deren
Lagerung
- ab deren
Versandbereitschaft (vgl. Vorabsatz) gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-,
- Feuer- und
Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichern.
-
- 3. Transportschäden
hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich anzuzeigen und nach
Art und
- Umfang genau zu
schildern. Verletzt der Besteller diese ihm obliegende Pflicht,
- so sind wir zum
Schadensersatz insoweit nicht verpflichtet, als dessen Realisierung durch
die fehlende
- Information des
Bestellers erheblich erschwert oder unmöglich geworden ist.
-
-
- § 9
Gewährleistung
-
- 1. Der Besteller hat
die Programme und programmbegleitende Dokumentation unverzüglich nach der
In- stallation und,
- sofern die Software
in Programmteilen (vgl. § 3 Ziffer 3) geliefert wird, nach der
Installation des jeweiligen Programmteils
- auf etwaige Fehler
zu untersuchen. Mängel sind sofort und schriftlich uns gegenüber zu
rügen.
- Treten Mängel im
Laufe der Programmnutzung auf, so hat der Besteller uns hiervon
unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
-
- 2. Kommt der
Besteller den ihm nach Ziffer 1. dieses Paragraphen obliegenden
Verpflichtungen nicht nach,
- so werden wir von
unserer Gewährleistung für den nicht oder nicht rechtzeitig gerügten
Mängel frei.
- Gleiches gilt für
den Fall, daß der Besteller eigenmächtige Änderungen am Programm
vornimmt und
- wir infolge dieses
Programmeingriffs das uns nach diesem Paragraphen zustehende
Nachbesserungsrecht
- nicht mehr mit
zumutbarem wirtschaftlichem Aufwand ausführen können.
-
- 3.
Programmänderungen oder solche der begleitenden Dokumentation sind alle
Fehler,
- die den Wert oder
die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage
- vorausgesetzten
Gebrauch aufheben oder mindern.
- Der Leistungsumfang
und der Einsatzzweck des Programms sind in der Dokumentation festgelegt.
-
- 4. Hat ein Programm
Mängel, so sind wir primär zur Nachbesserung berechtigt; jedoch nur
dann,
- wenn der vom
Besteller gerügte Mangel reproduzierbar ist. Kann der Mangel nicht
nachvollzogen werden,
- trifft uns keine
Mängelbeseitigungs- oder sonstige Gewährleistungsverpflichtung.
- Den uns in einem
solchen Falle entstandenen Untersuchungsaufwand hat der Besteller nicht zu
ersetzen.
- Läßt sich der
Mangel reproduzie- ren, so sind wir aufgrund unseres Nachbesserungsrechtes
berechtigt,
- den Mangel zu
beseitigen oder -falls dies technisch oder wirtschaftlich unmöglich oder
- uns nicht zumutbar
ist- den Mangel durch geeignete Maßnahmen zu umgehen.
-
- 5. Der Besteller hat
uns zur Nachbesserung ausreichend Zeit und Gelegenheit zu geben.
- Er ist verpflichtet,
ihm im Rahmen der Nachbesserung obliegende Mitwirkungspflichten zu
erfüllen.
- Kommt er dieser
Verpflichtung nicht binnen angemessener Zeit nach und haben wir ihm eine
Frist zur Mitwirkung gesetzt,
- so sind wir von
unserer Nachbesserungspflicht nach fruchtlosem Fristablauf befreit.
-
- 6. Schlagen unsere
Nachbesserungsarbeiten binnen angemessener Zeit fehl und hat uns der
Besteller
- eine Frist zur
erfolgreichen Durchführung der Nachbesserung gesetzt, so ist der
Besteller
- nach fruchtlosem Ab-
lauf dieser Frist berechtigt, den Programmpreis herabzusetzen oder
- ihn gegen Rückgabe
des Programms zurückzuverlangen. Sonstige,
- dem Besteller
zustehende Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.
-
- 7. Sollten wir
zusätzlich mit dem Besteller einen Wartungs- oder Pflegevertrag
- für das Programm
ab- schließen, so finden ergänzend unsere
"Software-Pflege-Servicebedingungen" Anwendung.
-
-
- § 10
Programmnutzung, Geheimhaltung und Vertragsstrafe
-
- 1. Wir weisen den
Besteller darauf hin, daß unsere Programme urheberrechtlich geschützt
sind.
- Infolge dieses
Umstandes ist der Besteller nicht berechtigt, in die Programme
einzugreifen,
- sie zu ändern oder
diese zu kopieren und Dritten Programmkopien zur Verfügung zu stellen.
- Der Besteller darf
jedoch eine Siche- rungskopie des Softwareprogramms erstellen.
- Der Besteller ist
nicht berechtigt, die ihm zur Verfügung gestellen Programme an Dritte
weiterzugeben,
- ohne uns hierüber
vorher zu informieren.
-
- 2. Der Besteller hat
alle Informationen, die das Programm betreffen und die ihm im Rahmen
- der Pro-
grammüberlassung und -nutzung zuteil werden, geheim zu halten. Er darf
sie nicht an Dritte weitergeben.
-
- 3. Verstößt der
Besteller gegen diese Verpflichtung und gibt er von ihm geheimzuhaltende
Informationen an gewerbliche Dritte,
- insbesondere
Unternehmen der Softwarebranche weiter, so wird der uns hieraus ent-
stehende Schaden schwer festzustellen sein.
- Aus diesem Grunde
verpflichtet sich der Besteller, uns in jedem Fall der unmittelbaren oder
- mittelbaren
Weitergabe geheimzuhaltender Informationen -mittelbar oder unmittelbar- an
im EDV-Bereich tätige Dritte unter Ausschluß des
Fortsetzungszusammenhanges eine Vertragsstrafe in Höhe von DM 20.000,00
zu zahlen.
-
-
- § 11
Eigentumsvorbehalt
-
- 1. Die von uns
gelieferten Gegenstände bleiben bis zur endgültigen Erfüllung unserer
sämtlichen,
- gegenwärtigen und
künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser
Eigentum.
- Alle Forderungen aus
dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen,
- tritt der Besteller
schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur
Sicherung an uns ab.
- Übersteigt der Wert
der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf
Verlangen
- des Bestellers
insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
-
- 2. Kommt der
Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so sind wir
berechtigt,
- ohne Aus- übung des
Rücktrittrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Bestellers
- die einstweilige
Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen.
- Seine vertraglichen
Zahlungspflichten hat der Besteller weiterhin zu erfüllen.
-
- 3. Machen Dritte an
Gegenständen Rechte geltend, welche noch unter Eigentumsvorbehalt stehen,
- hat der
Vertragspartner alles zu tun, um Schäden von der Gesellschaft abzuwenden.
- Insbesondere ist er
ver- pflichtet, die Gesellschaft unverzüglich von drohenden oder
- bereits angelaufenen
Vollstreckungsmaßnahmen in Kenntnis zu setzen und den Eigentumsvorbehalt
- dem Dritten wie auch
dem Vollstreckungsorgan gegenüber aufzudecken.
- Entsteht uns durch
Vollstreckungsmaßnahmen Dritter ein Schaden, so hat uns der Besteller
diesen zu ersetzen.
-
-
- § 12
Schlußbestimmungen
-
- 1. Ist der Besteller
Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-recht- lichen Sondervermögens,
- so ist Freiburg
Gerichtsstand und Erfüllungsort.
-
- 2. Sollten diese AGB
teilweise unwirksam sein,
- so hat dies auf die
Gültigkeit der übrigen Bestimmungen keine Auswirkung. Diese bleiben
bestehen.