§ 1 Geltungsbereich
 
1. Wir schließen unsere Verträge allein zu den nachfolgend spezifizierzierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.
Entgegenstehende AGB des Bestellers werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir dies ausdrücklich bestätigen.
 Wir widersprechen allen Äußerungen des Vertragspartners, durch welche die eigenen AGB des Bestellers
 in den Vertrag einbezogen werden sollen.
 
2.Diese AGB gelten - auch ohne besondere Inbezugnahme - für alle Folgegeschäfte zwischen uns und dem Besteller.
 
3. Abänderungen dieser AGB, Nebenabreden, Vertragsänderungen und Zusicherungen bedürfen
zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Wir sind berechtigt, uns zur Erfüllung der uns
nach diesem Vertrag obliegenden Pflichten anderer Personen und Unternehmen zu bedienen.
 
4. Alle nachfolgend festgelegten Bestimmungen werden Vertragsinhalt,
sofern die Parteien nicht im Einzelfall gegenteilige Vereinbarungen getroffen haben.
 
 
 
§ 2 Zustandekommen und Inhalt des Vertrages
 
1. Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung und dem aktuellen Kenntnisstand.
An den genannten Preis halten wir uns vier Wochen lang gebunden. Bei Standardprogrammen oder
Modulen ist die jeweilige neueste Preisliste gültig.
 
2. Der Vertrag kommt mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung zu den in der Bestätigung
genannten Bedingungen zustande. Alle vertraglichen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
unserer schriftlichen Bestätigung.
 
3. Zum Lieferumfang gehört bei Standardprogrammen neben dem Programm in maschinenlesbarer
Form die Dokumentation, bei Individualprogrammen die Übergabe des Programms ebenfalls in
maschinenlesbarer Form und die Systemanalyse. Zur Erbringung sonstiger Lieferungen oder
Leistungen (insbesondere Programmänderungen, - anpassungen, oder -ergänzungen) sind wir nur bei
schriftlicher Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung verpflichtet.
 
 
§ 3 Preise
 
1. Unsere Preisangaben verstehen sich netto zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
 
2. Der Programmpreis enthält die Lieferung des Programms in maschinenlesbarer, datengespeicherter
Form (Kassette, Diskette, Magnetkarte oder Platte), die Dokumentation sowie das Bedienerhandbuch (gedruckt oder online).
Nicht vom Programmpreis umfaßt sind sonstige Betriebsmittel und Zubehör (weitere Disketten, Magnetkarten, Kassetten oder Platten)
sowie Einarbeitung und Installation. Sie werden von uns gesondert in Rechnung gestellt.
 
3. Wir sind berechtigt, das Programm in Teilen zu liefern, sofern diese in sich abgeschlossen sind.
Nach Übergabe des jeweiligen Programmteils können wir die Zahlung des Betrages verlangen,
der dem be- treffenden Lieferumfang entspricht.

 

§ 4 Fälligkeit und Zahlung der Rechnungsbeträge, Empfangsbestätigung
 
1. Rechnungsbeträge sind sofort nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig und zahlbar. Zu Skonto- abzügen
ist der Besteller nicht berechtigt. Der Preis für die Einweisung ist sofort zur Zahlung fällig.
 
2. Schecks oder Wechsel nehmen wir nur erfüllungshalber an.
Die durch die Hingabe entstehenden Nebenkosten trägt der Besteller.
 
3. Aufrechnungen und Zurückbehaltung sind nur zulässig, wenn der Gegenanspruch des Bestellers
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
 
4. Der Besteller hat uns den Empfang der Programme und sonstiger,
nach diesem Vertrag geschuldeter Gegenstände sofort nach Erhalt zu bescheinigen.
Gleiches gilt für den Abschluß von uns geleisteter Arbeiten.
 
5. Kommt der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so sind wir berechtigt,
ihm unsere banküblichen Zinsen in Rechnung zu stellen.
Die Geltendmachung eines weiteren Verzugschadens behalten wir uns vor.
 
 
§ 5 Termine und Fristen, Verzug und Unmöglichkeit
 
1. Von uns genannte Lieferfristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.
 
2. Halten wir Lieferfristen oder Termine nicht ein, so hat uns der Besteller eine
angemessene Nachfrist zur Bewirkung der Leistung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist er berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Tritt der Besteller vom Vertrage zurück, so hat er keinen Anspruch auf Ersatz eines ihm etwa entstandenen Verzugsschadens.
 
3. Für Termin- oder Lieferüberschreitung haften wir ebenso wie für den Fall,
daß uns die Erfüllung einer nach diesem Vertrag obliegenden Pflicht unmöglich wird, nicht,
wenn uns an dem Verzug oder die Un- möglichkeit begründeten Tatsachen leichte Fahrlässigkeit trifft.
Die Bestimmungen in § 7 bleiben unberührt. Der Höhe nach kann der Besteller nur den Schaden ersetzt verlangen,
der ihm durch die Lieferverzögerung oder Unmöglichkeit der Leistungspflicht typischerweise entsteht.
 
 
§ 6 Vertrags- und Gesetzesverletzungen
 
1. Verletzen wir eine uns obliegende vor-, neben- oder hauptvertragliche oder sonstige gesetzliche Pflicht (unerlaubte Handlung),
so trifft uns ein Verschulden nur, wenn wir oder unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich
oder grob fahrlässig gehandelt haben. Für einfache oder leichte Fahrlässigkeit haften wir allein,
wenn wir wesentliche Vertragspflichten verletzen.
 
2. Kommen wir unserer Verpflichtung, ein den vertraglichen Anforderungen entsprechendes Werk zu erstellen,
nicht nach und ist dieser Umstand auf Fehler des Werkes zurückzuführen, so sind wir allein dann zum Schadensersatz verpflichtet,
wenn der Fehler nach dem zur Zeit der Vertragsausführungen geltenden Stand der Technik hätte vermieden werden können.
 
3. Ein Schadensersatzanspruch des Bestellers ist der Höhe nach auf den Ersatz des Schadens begrenzt,
der typischerweise durch die Verletzung der uns obliegenden Vertragspflicht entsteht. Der Ersatz mittelbarer Schäden ist ausgeschlossen.
 
 
§ 7 Höhere Gewalt
 
1. Uns trifft kein Verschulden für Lieferverzögerungen oder Vertragsverletzungen,
die aufgrund höherer Gewalt oder eines außerhalb unserer Risikosphäre liegenden Umstandes herbeigeführt werden.
 
2. Ist uns aufgrund eines der in Ziffer 1. genannten Umstände die Durchführung oder Erfüllung
einer uns obliegenden Leistungspflicht vorübergehend nicht möglich, so verlängert sich die Leistungsfrist
um den Zeitraum, in dem die vorgenannten Umstände andauern. Wir werden den Besteller hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.
 
3. Umstände, die außerhalb unserer Risikosphäre liegen, sind insbesondere:
Streik, Aussperrung und Ar- beitskampf im Werk unseres Zulieferers oder ein gegen uns oder
unseren Lieferanten gerichteter Liefer- boykott.
 
 
§ 8 Gefahrübergang
 
1. Die Gefahr des zufälligen Unterganges, Verlustes oder der Beschädigung
des von uns gelieferten Gegen- standes geht mit der Übergabe an den Besteller oder
einen auf seinen Wunsch hin beauftragten Spediteur, Transporteur oder Frachtführer auf den Besteller über.
Wird der Transport durch unsere eigenen Angestellten durchgeführt,
geht die Gefahr mit der Verladung der Ware auf das Transportfahrzeug über.
Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers oder einem von ihm zu vertretenden Grund,
so trägt der Besteller ab dem Zeitpunkt, in dem die Ware zum Versand bereit ist, die Leistungsgefahr.
 
2. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden wir den Versand der Lieferung wie auch deren Lagerung
ab deren Versandbereitschaft (vgl. Vorabsatz) gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-,
Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichern.
 
3. Transportschäden hat uns der Vertragspartner unverzüglich schriftlich anzuzeigen und nach Art und
Umfang genau zu schildern. Verletzt der Besteller diese ihm obliegende Pflicht,
so sind wir zum Schadensersatz insoweit nicht verpflichtet, als dessen Realisierung durch die fehlende
Information des Bestellers erheblich erschwert oder unmöglich geworden ist.
 
 
§ 9 Gewährleistung
 
1. Der Besteller hat die Programme und programmbegleitende Dokumentation unverzüglich nach der In- stallation und,
sofern die Software in Programmteilen (vgl. § 3 Ziffer 3) geliefert wird, nach der Installation des jeweiligen Programmteils
auf etwaige Fehler zu untersuchen. Mängel sind sofort und schriftlich uns gegenüber zu rügen.
Treten Mängel im Laufe der Programmnutzung auf, so hat der Besteller uns hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten.
 
2. Kommt der Besteller den ihm nach Ziffer 1. dieses Paragraphen obliegenden Verpflichtungen nicht nach,
so werden wir von unserer Gewährleistung für den nicht oder nicht rechtzeitig gerügten Mängel frei.
Gleiches gilt für den Fall, daß der Besteller eigenmächtige Änderungen am Programm vornimmt und
wir infolge dieses Programmeingriffs das uns nach diesem Paragraphen zustehende Nachbesserungsrecht
nicht mehr mit zumutbarem wirtschaftlichem Aufwand ausführen können.
 
3. Programmänderungen oder solche der begleitenden Dokumentation sind alle Fehler,
die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Der Leistungsumfang und der Einsatzzweck des Programms sind in der Dokumentation festgelegt.
 
4. Hat ein Programm Mängel, so sind wir primär zur Nachbesserung berechtigt; jedoch nur dann,
wenn der vom Besteller gerügte Mangel reproduzierbar ist. Kann der Mangel nicht nachvollzogen werden,
trifft uns keine Mängelbeseitigungs- oder sonstige Gewährleistungsverpflichtung.
Den uns in einem solchen Falle entstandenen Untersuchungsaufwand hat der Besteller nicht zu ersetzen.
Läßt sich der Mangel reproduzie- ren, so sind wir aufgrund unseres Nachbesserungsrechtes berechtigt,
den Mangel zu beseitigen oder -falls dies technisch oder wirtschaftlich unmöglich oder
uns nicht zumutbar ist- den Mangel durch geeignete Maßnahmen zu umgehen.
 
5. Der Besteller hat uns zur Nachbesserung ausreichend Zeit und Gelegenheit zu geben.
Er ist verpflichtet, ihm im Rahmen der Nachbesserung obliegende Mitwirkungspflichten zu erfüllen.
Kommt er dieser Verpflichtung nicht binnen angemessener Zeit nach und haben wir ihm eine Frist zur Mitwirkung gesetzt,
so sind wir von unserer Nachbesserungspflicht nach fruchtlosem Fristablauf befreit.
 
6. Schlagen unsere Nachbesserungsarbeiten binnen angemessener Zeit fehl und hat uns der Besteller
eine Frist zur erfolgreichen Durchführung der Nachbesserung gesetzt, so ist der Besteller
nach fruchtlosem Ab- lauf dieser Frist berechtigt, den Programmpreis herabzusetzen oder
ihn gegen Rückgabe des Programms zurückzuverlangen. Sonstige,
dem Besteller zustehende Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.
 
7. Sollten wir zusätzlich mit dem Besteller einen Wartungs- oder Pflegevertrag
für das Programm ab- schließen, so finden ergänzend unsere "Software-Pflege-Servicebedingungen" Anwendung.
 
 
§ 10 Programmnutzung, Geheimhaltung und Vertragsstrafe
 
1. Wir weisen den Besteller darauf hin, daß unsere Programme urheberrechtlich geschützt sind.
Infolge dieses Umstandes ist der Besteller nicht berechtigt, in die Programme einzugreifen,
sie zu ändern oder diese zu kopieren und Dritten Programmkopien zur Verfügung zu stellen.
Der Besteller darf jedoch eine Siche- rungskopie des Softwareprogramms erstellen.
Der Besteller ist nicht berechtigt, die ihm zur Verfügung gestellen Programme an Dritte weiterzugeben,
ohne uns hierüber vorher zu informieren.
 
2. Der Besteller hat alle Informationen, die das Programm betreffen und die ihm im Rahmen
der Pro- grammüberlassung und -nutzung zuteil werden, geheim zu halten. Er darf sie nicht an Dritte weitergeben.
 
3. Verstößt der Besteller gegen diese Verpflichtung und gibt er von ihm geheimzuhaltende Informationen an gewerbliche Dritte,
insbesondere Unternehmen der Softwarebranche weiter, so wird der uns hieraus ent- stehende Schaden schwer festzustellen sein.
Aus diesem Grunde verpflichtet sich der Besteller, uns in jedem Fall der unmittelbaren oder
mittelbaren Weitergabe geheimzuhaltender Informationen -mittelbar oder unmittelbar- an im EDV-Bereich tätige Dritte unter Ausschluß des Fortsetzungszusammenhanges eine Vertragsstrafe in Höhe von DM 20.000,00 zu zahlen.
 
 
§ 11 Eigentumsvorbehalt
 
1. Die von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zur endgültigen Erfüllung unserer sämtlichen,
gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller unser Eigentum.
Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns Eigentumsrechte zustehen,
tritt der Besteller schon jetzt im Umfang unseres Eigentumsanteils an den verkauften Waren zur Sicherung an uns ab.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20%, so werden wir auf Verlangen
des Bestellers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
 
2. Kommt der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so sind wir berechtigt,
ohne Aus- übung des Rücktrittrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Bestellers
die einstweilige Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen.
Seine vertraglichen Zahlungspflichten hat der Besteller weiterhin zu erfüllen.
 
3. Machen Dritte an Gegenständen Rechte geltend, welche noch unter Eigentumsvorbehalt stehen,
hat der Vertragspartner alles zu tun, um Schäden von der Gesellschaft abzuwenden.
Insbesondere ist er ver- pflichtet, die Gesellschaft unverzüglich von drohenden oder
bereits angelaufenen Vollstreckungsmaßnahmen in Kenntnis zu setzen und den Eigentumsvorbehalt
dem Dritten wie auch dem Vollstreckungsorgan gegenüber aufzudecken.
Entsteht uns durch Vollstreckungsmaßnahmen Dritter ein Schaden, so hat uns der Besteller diesen zu ersetzen.
 
 
§ 12 Schlußbestimmungen
 
1. Ist der Besteller Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-recht- lichen Sondervermögens,
so ist Freiburg Gerichtsstand und Erfüllungsort.
 
2. Sollten diese AGB teilweise unwirksam sein,
so hat dies auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen keine Auswirkung. Diese bleiben bestehen.